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Erstberatung beim Anwalt: Was darf sie höchstens kosten?

190 Euro Obergrenze, 15 Euro mit Beratungshilfe, keine Grenze für Firmen: Was ein erstes Anwaltsgespräch kostet, wann der Gegner zahlt und woran sich eine passende Kanzlei erkennen lässt.

Von Redaktion 9 Min. Lesezeit

Schwarz-Weiß-Aufnahme: Schreibtisch in einer Kanzlei mit zwei aufgeschlagenen Büchern, Laptop und Tasse, dahinter ein leerer Bürostuhl und ein Fenster
Foto: rastaemmler / Pixabay, Pixabay-Inhaltslizenz

Eine Erstberatung beim Anwalt kostet Verbraucher höchstens 190 Euro netto, also 226,10 Euro mit 19 Prozent Umsatzsteuer, sofern vorher keine andere Vergütung vereinbart wurde. Diese Obergrenze steht in § 34 Abs. 1 RVG und gilt für das erste Beratungsgespräch, nicht für alles, was danach kommt.

Viele Kanzleien liegen darunter, manche bieten ein kostenloses Kennenlernen an. Wer wenig verdient, zahlt mit einem Beratungsschein vom Amtsgericht 15 Euro. Für Unternehmen und Selbstständige gibt es dagegen keine gesetzliche Kappung.

Hinweis: Der Artikel erklärt die gesetzlichen Gebührenregeln, er ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Wichtiger als das Honorar sind oft Fristen. Eine Kündigungsschutzklage etwa muss nach § 4 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen. Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG in aller Regel als wirksam.

Was das Gesetz für die Erstberatung festlegt

Für Beratungen sieht das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) keine feste Gebühr mehr vor. Nach § 34 Abs. 1 RVG soll die Anwältin oder der Anwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Fehlt sie, gilt die Vergütung nach bürgerlichem Recht, für Verbraucher aber mit zwei Deckeln: höchstens 250 Euro für eine Beratung oder ein schriftliches Gutachten und höchstens 190 Euro für ein erstes Beratungsgespräch.

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Mediadaten

Eine Zeitgrenze nennt das Gesetz nicht. Die oft zu lesende Angabe, ein Erstgespräch dürfe „maximal eine Stunde“ dauern, steht nicht im RVG. Es kommt auf den Inhalt an: Ein erster Überblick über die Rechtslage fällt unter die 190 Euro. Prüft die Kanzlei danach Unterlagen, schreibt sie eine Stellungnahme oder folgt ein zweiter Termin, endet die Kappung für das Erstgespräch.

Wichtig für die Gesamtrechnung ist § 34 Abs. 2 RVG. Wenn nichts anderes vereinbart ist, wird die Beratungsgebühr auf spätere Gebühren in derselben Sache angerechnet. Wer nach dem Gespräch die Kanzlei beauftragt, einen Brief an den Gegner zu schreiben, zahlt die 190 Euro also nicht doppelt.

Was am Ende auf der Rechnung steht

Zur Gebühr können Auslagen kommen. Nr. 7002 des Vergütungsverzeichnisses erlaubt eine Pauschale für Post und Telekommunikation von 20 Prozent der Gebühren, höchstens 20 Euro. Die Umsatzsteuer stellt die Kanzlei nach Nr. 7008 in voller Höhe in Rechnung, ausgenommen Kleinunternehmer nach § 19 UStG. Die Tabelle zeigt die Obergrenzen für Verbraucher, Stand 10/2026.

LeistungGebühr nettomit 19 % UStmit Pauschale und USt
Erstes Beratungsgesprächbis 190,00 €bis 226,10 €bis 249,90 €
Weitere Beratung, Gutachtenbis 250,00 €bis 297,50 €bis 321,30 €
Beratung mit Beratungsschein15,00 €15,00 €15,00 €
Unternehmer, Selbstständigenach Vereinbarungnach Vereinbarungnach Vereinbarung

Rechenweg für die erste Zeile: 190 Euro Gebühr plus 20 Euro Pauschale ergeben 210 Euro, darauf 19 Prozent Umsatzsteuer (39,90 Euro), zusammen 249,90 Euro. Ob die Pauschale beim Erstgespräch berechnet wird, handhaben Kanzleien unterschiedlich. Ein kurzer Blick in die Mandatsbedingungen oder eine Nachfrage bei der Terminvereinbarung klärt das.

Für Firmen gilt die Kappung nicht, weil § 34 RVG sie ausdrücklich an die Verbrauchereigenschaft knüpft. Die Aussage, Unternehmer zahlten für die Erstberatung höchstens 250 Euro, ist deshalb falsch. Betriebe vereinbaren üblicherweise einen Stundensatz oder eine Pauschale, die Kanzlei nennt ihn vor dem Gespräch.

Beratungshilfe: Erstberatung für 15 Euro

Menschen mit geringem Einkommen können nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG) anwaltliche Hilfe außerhalb eines Gerichtsverfahrens bekommen. Voraussetzung nach § 1 BerHG: Die Mittel reichen nicht aus, es gibt keine zumutbare andere Hilfe (etwa eine Rechtsschutzversicherung oder einen Mieterverein), und die Sache ist nicht mutwillig. Finanziell maßgeblich ist, ob Prozesskostenhilfe ohne eigenen Beitrag zu bewilligen wäre.

Das Amtsgericht am Wohnort stellt nach § 6 BerHG einen Berechtigungsschein aus. Der Antrag geht laut dem Justizportal von Bund und Ländern mündlich vor Ort, per Post, über die Kanzlei oder online über „Mein Justizpostfach“. Wer sich direkt an eine Kanzlei wendet, kann den Antrag nachträglich stellen, spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratung.

Die Beratungshilfegebühr beträgt nach Nr. 2500 VV RVG 15 Euro und schuldet nur die ratsuchende Person, Auslagen kommen nicht hinzu. Die Kanzlei kann die Gebühr erlassen. Den Rest zahlt die Landeskasse, für eine reine Beratung sind das nach Nr. 2501 VV RVG 42 Euro. Das ist weniger als ein Viertel der 190 Euro einer regulären Erstberatung. Verpflichtet zur Beratungshilfe sind trotzdem alle Anwältinnen und Anwälte, so das Justizportal.

Wenn es nach der Beratung weitergeht

Nach dem Erstgespräch rechnet die Kanzlei meist nach dem Gegenstandswert ab, also nach dem Geldwert der Sache. Die Gebührentabelle in Anlage 2 zum RVG weist jedem Wert eine volle Gebühr zu, bei 5.000 Euro sind es 354,50 Euro. Für ein außergerichtliches Schreiben fällt die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG an, mit einem Rahmen von 0,5 bis 2,5. Mehr als 1,3 darf die Kanzlei nur verlangen, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

Rechenbeispiel: Streit um 5.000 Euro

Eine Verbraucherin verlangt von einem Handwerksbetrieb 5.000 Euro Anzahlung zurück und beauftragt nach dem Erstgespräch eine Kanzlei. Erst schreibt die Kanzlei den Gegner an, dann folgt eine Klage mit Verhandlung in erster Instanz. Gerichtskosten kommen getrennt hinzu und fehlen in der Tabelle.

PostenSatzBetrag netto
Geschäftsgebühr (Nr. 2300)1,3460,85 €
Pauschale außergerichtlich (Nr. 7002)20 %, max. 20 €20,00 €
Verfahrensgebühr (Nr. 3100)1,3460,85 €
Anrechnung halbe Geschäftsgebühr−0,65−230,43 €
Terminsgebühr (Nr. 3104)1,2425,40 €
Pauschale gerichtlich (Nr. 7002)20 %, max. 20 €20,00 €
Summe netto–1.156,67 €
Umsatzsteuer (Nr. 7008)19 %219,77 €
Summe brutto–1.376,44 €

Die Anrechnung regelt Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG: Die Geschäftsgebühr wird zur Hälfte, höchstens mit 0,75, auf die Verfahrensgebühr angerechnet. Hätte die Kundin nur das Erstgespräch geführt und dann selbst verhandelt, wäre es bei höchstens 249,90 Euro geblieben. Hätte die Kanzlei nur den Brief geschrieben, lägen die Kosten bei 572,21 Euro brutto (460,85 plus 20 Euro, darauf 91,36 Euro Umsatzsteuer).

Anwaltskosten: Wer zahlt?

Zunächst zahlt immer, wer den Auftrag erteilt. Ob das Geld später von jemand anderem zurückkommt, hängt vom Verfahren ab.

SituationWer trägt die eigenen AnwaltskostenGrundlage
Zivilprozess gewonnenGegner erstattet gesetzliche Gebühren§ 91 ZPO
Zivilprozess teilweise gewonnenAufteilung nach Quote§ 92 ZPO
Arbeitsgericht, 1. Instanzjede Seite selbst, auch bei Sieg§ 12a ArbGG
Gegner in ZahlungsverzugGegner als Verzugsschaden§ 286 BGB
Rechtsschutz versichertVersicherung nach VertragVersicherungsbedingungen
Geringes EinkommenStaat, bis auf 15 € EigenanteilBerHG, RVG

Zwei Punkte fallen dabei oft unter den Tisch. Erstens erstattet der unterlegene Gegner nach § 91 Abs. 2 ZPO nur die gesetzlichen Gebühren und Auslagen. Wer mit der Kanzlei einen höheren Stundensatz vereinbart hat, bleibt auf der Differenz sitzen, und genau darauf muss eine Vergütungsvereinbarung nach § 3a Abs. 1 RVG ausdrücklich hinweisen. Zweitens gilt im Arbeitsrecht die Ausnahme des § 12a ArbGG: In der ersten Instanz zahlt jede Partei ihren Anwalt selbst, und die Kanzlei muss vor der Beauftragung darauf hinweisen.

Ob die Erstberatung von einer Rechtsschutzversicherung übernommen wird, steht im jeweiligen Vertrag. Ein Anruf beim Versicherer vor dem Termin klärt, ob die Beratung gedeckt ist und ob eine Kostenzusage nötig ist. Ohne Zusage bleibt das Risiko, die Rechnung selbst zu zahlen.

Erfolgshonorar und Pauschalen

Ein Honorar nur im Erfolgsfall ist in Deutschland die Ausnahme. Nach § 49b Abs. 2 BRAO ist es grundsätzlich unzulässig. § 4a RVG erlaubt es bei Geldforderungen bis 2.000 Euro, bei Inkasso oder wenn jemand ohne diese Abrede von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Pauschalen und Stundensätze sind dagegen üblich. Eine solche Abrede muss in Textform vereinbart und als Vergütungsvereinbarung bezeichnet sein, getrennt von der Vollmacht. Für die Beratungsgebühr nach § 34 RVG gelten diese Formvorgaben nicht, dort reicht eine einfache Absprache.

Wie man einen passenden Anwalt auswählt

Der Preis des ersten Gesprächs sagt wenig über die Qualität aus. Mehr verrät die Spezialisierung. Fachanwältinnen und Fachanwälte haben ihre besonderen Kenntnisse gegenüber der Rechtsanwaltskammer nachgewiesen. Nach § 43c BRAO darf eine Person höchstens drei Fachanwaltstitel führen. Wer auf seiner Website zehn Schwerpunkte nennt, hat nicht in allen einen Titel.

Die Bundesrechtsanwaltskammer betreibt mit dem amtlichen Rechtsanwaltsregister ein Verzeichnis aller zugelassenen Anwältinnen und Anwälte. Dort lässt sich prüfen, ob eine Zulassung besteht und welcher Kammer die Kanzlei angehört.

Vor und im Erstgespräch hilft diese Reihenfolge:

  1. Fristen klären: Kündigung, Bescheid, Mahnbescheid oder Klage mit Zustelldatum notieren und zum Termin mitbringen.
  2. Preis vorab erfragen: Kostet das Erstgespräch 190 Euro netto, weniger oder ist es ein kostenloses Kennenlernen ohne Beratung?
  3. Unterlagen sortieren: Vertrag, Schriftverkehr und eine kurze Zeitleiste auf einer Seite.
  4. Rechtsschutz klären: Versicherungsnummer bereithalten, Kostenzusage vorher einholen lassen.
  5. Im Gespräch fragen, wie danach abgerechnet wird: nach Gegenstandswert oder nach Stunden, und mit welchem Satz.
  6. Eine Kostenschätzung für den nächsten Schritt erbitten, etwa für ein Schreiben an den Gegner oder eine Klage.
  7. Bei Arbeitsrechtssachen nachfragen, ob der Hinweis nach § 12a ArbGG erfolgt ist.

Nach § 49b Abs. 5 BRAO muss die Kanzlei vor der Übernahme des Auftrags darauf hinweisen, wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten. Fehlt dieser Hinweis, ist das ein Grund, nachzufragen, bevor ein Auftrag unterschrieben wird.

Häufige Fragen

Ist eine Erstberatung beim Anwalt immer kostenlos?

Nein. Einen Anspruch auf ein kostenloses Gespräch gibt es nicht. Manche Kanzleien bieten ein kurzes Vorgespräch ohne Beratung an, um zu klären, ob sie das Mandat übernehmen. Sobald es um die eigene Rechtslage geht, darf die Kanzlei von Verbrauchern bis zu 190 Euro netto verlangen.

Wie lange dauert ein Erstberatungsgespräch?

Eine gesetzliche Dauer gibt es nicht, die Kanzlei plant den Termin nach dem Fall. Die 190-Euro-Grenze hängt nicht an der Uhr, sondern daran, dass es das erste Gespräch ist. Eine Seite mit Zeitleiste und die wichtigsten Schreiben im Original machen den Termin kürzer.

Darf ein Anwalt Vorkasse verlangen?

Ja. Nach § 9 RVG kann die Kanzlei einen angemessenen Vorschuss auf entstandene und voraussichtlich entstehende Gebühren und Auslagen fordern. Wie und wann das Erstgespräch zu zahlen ist, lässt sich bei der Terminvereinbarung erfragen.

Wie hoch sind die Anwaltskosten bei einem Streitwert von 10.000 Euro?

Eine volle Gebühr beträgt laut Anlage 2 RVG bei 10.000 Euro 652 Euro. Eine außergerichtliche Vertretung mit 1,3 Geschäftsgebühr kostet damit 847,60 Euro plus 20 Euro Pauschale, mit Umsatzsteuer 1.032,44 Euro.

Fazit

Verbraucher zahlen für das erste Anwaltsgespräch ohne Vereinbarung höchstens 190 Euro netto, mit Pauschale und Steuer bis 249,90 Euro, und mit Beratungsschein 15 Euro. Teuer wird es erst danach, wenn nach Gegenstandswert abgerechnet wird. Vor dem Termin sollten Ratsuchende den Preis und die Abrechnung danach erfragen und Fristen notieren. Bei knappem Einkommen lohnt der Weg zum Amtsgericht vor dem ersten Anruf in der Kanzlei.

Quellen

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