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Erbschein-Kosten: Was Erben bei Gericht und Notar zahlen

Der Erbschein kostet zwei volle Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz, berechnet auf den Nachlass nach Abzug der Schulden. Mit Gebührentabelle, Rechenbeispiel, Spartipps für Miterben und den Fällen, in denen Bank und Grundbuchamt ohne Erbschein auskommen müssen.

Von Redaktion 9 Min. Lesezeit

Historisches Gebäude des Amtsgerichts Bad Camberg mit hellem Putz, Schieferdach und roten Fensterläden unter blauem Himmel
Foto: WikimediaImages / Pixabay, Pixabay-Inhaltslizenz

Ein Erbschein kostet zwei volle Gebühren nach Tabelle B des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG): eine für das Erteilungsverfahren, eine für die eidesstattliche Versicherung. Bei einem Nachlass von 100.000 Euro sind das 2 × 273 Euro, also 546 Euro, bei 50.000 Euro 330 Euro (Stand 10/2026).

Die Gebühr hängt allein am Wert des Nachlasses, nicht am Aufwand. Wer den Antrag beim Notar stellt statt direkt beim Nachlassgericht, zahlt etwas mehr, weil auf die Notargebühr Umsatzsteuer und eine Auslagenpauschale kommen. In vielen Fällen lässt sich der Erbschein ganz sparen, etwa bei einem notariellen Testament.

Rechtlicher Hinweis: Die Gebühren stehen im GNotKG und sind bundesweit gleich. Wer Erbe ist, entscheidet dagegen das Erbrecht im Einzelfall. Bei Streit unter Miterben, unklaren Testamenten oder Auslandsbezug lohnt die Beratung durch Notariat oder Fachanwalt für Erbrecht, bevor ein Antrag gestellt wird.

Wie sich die Kosten zusammensetzen

Das Nachlassgericht erhebt für das Verfahren über den Erbscheinsantrag eine 1,0-Gebühr nach Nummer 12210 im Kostenverzeichnis zum GNotKG. Die Anmerkung dazu stellt klar, dass die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung gesondert berechnet wird. Dafür gilt Nummer 23300, ebenfalls eine 1,0-Gebühr. Beide richten sich nach Tabelle B, die in Anlage 2 zum GNotKG steht und zuletzt mit dem Gesetz im BGBl. 2025 I Nr. 109 angehoben wurde.

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Mediadaten

Die eidesstattliche Versicherung ist kein Formalismus. Nach § 352 Abs. 3 FamFG muss der Antragsteller vor Gericht oder Notar an Eides statt versichern, dass ihm nichts bekannt ist, was seinen Angaben widerspricht. Das Gericht kann sie erlassen, wenn es sie für nicht erforderlich hält (§ 352 Abs. 3 Satz 4 FamFG). Fällt die Versicherung weg, halbieren sich die Kosten.

Wird der Antrag zurückgenommen, bevor das Gericht entscheidet, sinkt die Verfahrensgebühr auf 0,3, höchstens 218 Euro (Nr. 12211). Endet das Verfahren ohne Erbschein, etwa weil der Antrag abgelehnt wird, bleiben 0,5 Gebühren, höchstens 436 Euro (Nr. 12212).

Welcher Wert zählt: Nachlass minus Erblasserschulden

Den Geschäftswert regelt § 40 Abs. 1 GNotKG. Maßgeblich ist der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls. Abgezogen werden die Verbindlichkeiten, die vom Erblasser herrühren: Kreditschulden, offene Rechnungen, Steuerschulden des Verstorbenen. Kosten, die erst durch den Todesfall entstehen, etwa die Beerdigung, nennt die Vorschrift nicht. Sie mindern den Wert deshalb nicht.

Wie das Gericht an die Zahlen kommt, ist ebenfalls geregelt. Nach § 40 Abs. 6 GNotKG darf das Finanzamt Auskunft über Wert und Zusammensetzung des Nachlasses geben, das Steuergeheimnis steht dem nicht entgegen. Die Angaben im Antrag sollten deshalb zu dem passen, was später in der Erbschaftsteuererklärung steht.

Gebührentabelle: Gericht oder Notar

Die folgende Tabelle rechnet die Gesamtkosten für typische Nachlasswerte. Spalte zwei zeigt den Weg über das Nachlassgericht. Spalte drei den Weg über einen Notar: Er nimmt die eidesstattliche Versicherung samt Antrag auf, berechnet dafür die 1,0-Gebühr, die Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 32005 (20 Prozent der Gebühr, höchstens 20 Euro) und 19 Prozent Umsatzsteuer nach Nr. 32014. Die Verfahrensgebühr des Gerichts kommt in beiden Fällen dazu.

Nachlass nach Abzug der Schulden1,0-Gebühr Tabelle BGesamt beim NachlassgerichtGesamt über Notar
10.000 €75 €150 €182,10 €
50.000 €165 €330 €385,15 €
100.000 €273 €546 €621,67 €
200.000 €435 €870 €976,45 €
500.000 €935 €1.870 €2.071,45 €
1.000.000 €1.735 €3.470 €3.823,45 €

Die Werte in Spalte drei sind eigene Berechnungen der Redaktion auf Grundlage von Anlage 1 und 2 GNotKG, Stand 10/2026. Zusätzliche Kopien und Ausfertigungen auf besonderen Antrag kosten als Dokumentenpauschale 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten (Nr. 32000). Die Werte in Spalte zwei decken sich mit der Beispielrechnung im Justizportal des Bundes und der Länder.

Der Aufschlag beim Notar beträgt also je nach Nachlass rund 32 bis 353 Euro. Dafür darf der Notar beraten, das Nachlassgericht nicht. Bei einfachen Fällen mit klarer gesetzlicher Erbfolge reicht meist der Termin beim Gericht.

Rechenbeispiel: Haus, Konto und eine Restschuld

Eine verwitwete Mutter hinterlässt ihren zwei Kindern ein Einfamilienhaus im Wert von 280.000 Euro und 45.000 Euro auf Girokonto und Sparbuch. Auf dem Haus liegt noch ein Darlehen über 60.000 Euro. Die Beerdigung hat 8.000 Euro gekostet.

  1. Aktivnachlass: 280.000 € + 45.000 € = 325.000 €
  2. Abzug der Schulden der Erblasserin: 325.000 € − 60.000 € = 265.000 €
  3. Beerdigungskosten: kein Abzug, sie stammen nicht von der Erblasserin
  4. Tabelle B, Stufe „bis 290.000 €“: 1,0-Gebühr = 585 €
  5. Gesamt beim Nachlassgericht: 2 × 585 € = 1.170 €

Über einen Notar kämen 585 € Gerichtsgebühr plus (585 € + 20 €) × 1,19 = 719,95 € dazu, zusammen 1.304,95 €. Für die Umschreibung des Hauses im Grundbuch fällt dagegen keine Gebühr an, wenn der Antrag binnen zwei Jahren nach dem Erbfall beim Grundbuchamt eingeht (Anmerkung zu Nr. 14110 KV GNotKG). Bei 280.000 Euro Hauswert spart das eine weitere 1,0-Gebühr von 585 Euro. Diese Frist sollten Erben im Kalender notieren.

Miterben: Teilerbschein kann günstiger sein

Bei mehreren Erben stellt das Gericht auf Antrag einen gemeinschaftlichen Erbschein aus (§ 352a FamFG). Jeder Erbe darf ihn allein beantragen. Die eidesstattliche Versicherung müssen grundsätzlich alle Erben abgeben, das Gericht kann einzelne davon befreien. Berechnet wird der ganze Nachlass.

Braucht ein Miterbe nur den Nachweis seines eigenen Erbrechts, zählt nach § 40 Abs. 2 GNotKG nur sein Anteil. Ein Beispiel: Nachlass 300.000 Euro, drei Kinder zu gleichen Teilen. Der gemeinschaftliche Erbschein kostet 2 × 635 Euro = 1.270 Euro. Ein Teilerbschein über den Anteil von 100.000 Euro kostet 2 × 273 Euro = 546 Euro. Für die Auflösung gemeinsamer Konten verlangen Banken allerdings meist den Nachweis für alle Erben, dann hilft der Teilerbschein wenig.

Kostenschuldner gegenüber dem Gericht ist, wer den Antrag stellt (§ 22 Abs. 1 GNotKG). Wie die Erbengemeinschaft die Gebühr intern verteilt, regeln die Erben untereinander. Häufig wird sie aus dem Nachlass bezahlt, bevor dieser aufgeteilt wird.

Wann ein Erbschein nötig ist und wann nicht

Eine allgemeine Pflicht, einen Erbschein zu beantragen, gibt es nicht. § 2353 BGB beschreibt ihn als Zeugnis, das der Erbe auf Antrag bekommt. Sein Nutzen liegt in § 2365 BGB: Wer im Erbschein steht, gilt als Erbe, Banken und Behörden dürfen sich darauf verlassen.

Ob er gebraucht wird, hängt vor allem davon ab, ob es ein Testament gibt und in welcher Form.

SituationGrundbuchBank
Notarielles Testament oder Erbvertragmeist kein Erbschein (§ 35 GBO)meist kein Erbschein
Eigenhändiges Testament, eindeutigErbschein nötigoft kein Erbschein (BGH 2016)
Kein Testament, gesetzliche ErbfolgeErbschein nötigin der Regel Erbschein
Grundstück unter 3.000 € Wertandere Nachweise möglich (§ 35 Abs. 3 GBO)nicht betroffen

Für das Grundbuch genügt nach § 35 Abs. 1 GBO statt des Erbscheins die öffentliche Urkunde mit der Verfügung von Todes wegen samt Eröffnungsniederschrift. Das Grundbuchamt kann bei Zweifeln trotzdem einen Erbschein verlangen. Ein handschriftliches Testament reicht dem Grundbuchamt nicht.

Banken müssen weniger verlangen, als manche Formulare vermuten lassen. Der Bundesgerichtshof entschied 2013 (XI ZR 401/12), dass eine Sparkasse nicht pauschal per AGB einen Erbschein verlangen darf. 2016 (XI ZR 440/15) ging er weiter: Ein eröffnetes eigenhändiges Testament genügt, wenn es die Erbfolge eindeutig nachweist. Im entschiedenen Fall musste die Sparkasse den Erben die Kosten des Erbscheins erstatten, den sie unnötig verlangt hatte.

Auf der Kostenseite heißt das: Liegt ein Testament vor, berechnet das Nachlassgericht für die Eröffnung 109 Euro (Nr. 12101 KV GNotKG). Diese Gebühr fällt in jedem Fall an. Reicht das eröffnete Testament als Nachweis, entfallen die 546 Euro für einen Erbschein bei 100.000 Euro Nachlass.

Gebührenfrei bei Sozialleistungen

Wird ein Erbschein aus Anlass der Beantragung oder Erstattung einer Sozialleistung nötig, etwa für eine Rentennachzahlung an die Erben, sind die Gerichtskosten nach § 64 Abs. 2 SGB X frei. Die Befreiung gilt nur für diesen Anlass. Wer denselben Erbschein auch für Konten oder Grundbuch nutzen will, sollte vorab beim Nachlassgericht klären, ob sie greift.

Erbschein beantragen: Ablauf in sechs Schritten

  1. Zuständiges Nachlassgericht ermitteln: das Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen (§ 343 FamFG). Lag er im Ausland, zählt der letzte gewöhnliche Aufenthalt im Inland. Gab es nie einen, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig, sofern der Verstorbene Deutscher war oder Nachlass im Inland liegt.
  2. Gefundene Testamente sofort beim Nachlassgericht abgeben. Ohne Eröffnung gibt es keinen Erbschein auf Grundlage eines Testaments.
  3. Unterlagen sammeln: Personalausweis, Sterbeurkunde, bei gesetzlicher Erbfolge Geburts- und Heiratsurkunden, die das Verwandtschaftsverhältnis belegen (§ 352 Abs. 3 FamFG). Dazu eine Aufstellung von Vermögen und Schulden für den Geschäftswert.
  4. Termin vereinbaren, beim Nachlassgericht oder bei einem Notar. Viele Gerichte wollen Angaben und Urkunden vorab sehen.
  5. Antrag stellen und eidesstattliche Versicherung abgeben. Der Antrag muss die Angaben nach § 352 Abs. 1 und 2 FamFG enthalten, darunter Todeszeitpunkt, Erbteil und die Erklärung, dass die Erbschaft angenommen wurde.
  6. Kostenrechnung bezahlen und Erbschein abholen oder per Post empfangen. Wie lange das dauert, ist von Gericht zu Gericht verschieden.

Eine Frist für den Antrag gibt es nicht. Anders bei der Ausschlagung: Wer das Erbe nicht will, etwa weil die Schulden überwiegen, hat dafür nach § 1944 BGB sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall, bei letztem Wohnsitz des Verstorbenen nur im Ausland oder Aufenthalt des Erben im Ausland sechs Monate. Wer einen Erbschein beantragt, erklärt darin die Annahme. Bei möglicher Überschuldung sollte deshalb zuerst der Nachlass geprüft werden.

Häufige Fragen

Wer bezahlt den Erbschein bei einer Erbengemeinschaft?

Dem Gericht schuldet die Kosten, wer den Antrag stellt (§ 22 Abs. 1 GNotKG). Im Innenverhältnis einigen sich die Erben, oft zahlt der Nachlass.

Welcher Kontostand zählt beim Nachlass?

Der Stand am Todestag. § 40 Abs. 1 GNotKG stellt auf den Wert im Zeitpunkt des Erbfalls ab, spätere Abbuchungen oder Zinsen ändern die Gebühr nicht.

Was passiert, wenn niemand einen Erbschein beantragt?

Nichts, rechtlich gesehen. Die Erben erben trotzdem. Sie können dann nur ohne Erbschein nicht nachweisen, dass sie Erben sind, wenn Bank oder Grundbuchamt das verlangen.

Fazit

Ein Erbschein kostet das Doppelte einer 1,0-Gebühr nach Tabelle B, bei 100.000 Euro Nachlass 546 Euro beim Gericht und rund 620 Euro über den Notar. Vor dem Antrag lohnt die Frage, wofür er gebraucht wird: Mit notariellem Testament kommen Grundbuch und Bank meist ohne aus, mit eindeutigem eigenhändigem Testament oft die Bank. Wer ein Haus erbt und einen Erbschein braucht, stellt den Grundbuchantrag binnen zwei Jahren, dann ist die Umschreibung gebührenfrei.

Quellen

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