
Lohnfertigung bedeutet, dass ein externer Betrieb Teile, Baugruppen oder einzelne Arbeitsschritte nach Zeichnung und Vorgaben des Auftraggebers fertigt, oft auch Auftragsfertigung genannt. Ob sich das lohnt, entscheidet meist die Auslastung: Eine Arbeitsstunde im Verarbeitenden Gewerbe kostete 2025 laut Statistischem Bundesamt im Schnitt 49,50 Euro, und dazu kommen eigene Maschinenkosten.
Typische Anlässe sind Auftragsspitzen, fehlende Verfahren im eigenen Haus (Laserschneiden, Härten, Beschichten, 5-Achs-Fräsen) oder eine Investition, die sich für ein paar Hundert Teile im Jahr nicht trägt. In der Metallbearbeitung ist Lohnfertigung Alltag. Es gibt sie aber genauso in der Kunststofftechnik, der Elektronik (Leiterplattenbestückung), bei Lebensmitteln und Kosmetik.
Lohnfertigung und Auftragsfertigung: zwei Bedeutungen
Im Sprachgebrauch der Industrie sind beide Begriffe fast deckungsgleich: Ein Unternehmen lässt fremd fertigen. In der Betriebswirtschaft hat „Auftragsfertigung“ noch eine zweite Bedeutung. Dort ist damit die Fertigung erst nach Kundenbestellung gemeint (englisch make to order, kurz MTO), im Gegensatz zur Lagerfertigung. Ein Betrieb kann also in Auftragsfertigung arbeiten, ohne irgendetwas auszulagern.
Innerhalb der Fremdfertigung lassen sich drei Formen unterscheiden, und von der Form hängen Vertragsart und Umsatzsteuer ab.
| Form | Material kommt von | Beispiel | Vertrag (typisch) | Umsatzsteuer |
|---|---|---|---|---|
| Lohnbearbeitung | Auftraggeber (Beistellung) | Härten, Eloxieren, Entgraten | Werkvertrag, § 631 BGB | Werkleistung |
| Verlängerte Werkbank | meist Auftraggeber | Fräsen aus beigestellten Rohlingen | Werklieferung, § 650 BGB | meist Werkleistung |
| Komplettfertigung | Lohnfertiger kauft ein | Drehteile ab Stange, Baugruppen | Werklieferung, § 650 BGB | Werklieferung, § 3 Abs. 4 UStG |
Ablauf eines Lohnfertigungsauftrags
- Anfrage: Zeichnung (2D mit Toleranzen, dazu 3D-Modell), Werkstoff, Stückzahl je Abruf und Jahresmenge, Oberfläche, Termin.
- Machbarkeit und Angebot: Der Lohnfertiger prüft Toleranzen, Spannlage und Werkzeug, rechnet Rüst- und Stückkosten und meldet Rückfragen zur Zeichnung.
- Bestellung mit klaren Vorgaben: Preis je Stück und Losgröße, Liefertermin, Prüfanforderungen, Verpackung, Eigentum an Vorrichtungen.
- Erstmuster: Wenige Teile mit Messprotokoll, Freigabe durch den Auftraggeber. Erst danach läuft die Serie.
- Serienfertigung, Endprüfung, Lieferung mit Lieferschein und vereinbarten Zeugnissen, etwa einem Abnahmeprüfzeugnis 3.1 nach DIN EN 10204 für den Werkstoff.
- Wareneingangsprüfung beim Auftraggeber, bei Mängeln sofortige Rüge (siehe unten).
Der Schritt mit dem Erstmuster wird gern übersprungen, um Zeit zu sparen. Genau dort zeigen sich aber Missverständnisse über Toleranzen oder Kanten, und zwar bevor 2.000 Teile im Lager liegen.
Rechenbeispiel: selbst fertigen oder vergeben?
Ein Maschinenbauer braucht 2.000 Frästeile im Jahr, in 10 Losen zu je 200 Stück. Bearbeitungszeit 12 Minuten je Teil, Rüsten 2 Stunden je Los. Die Werte für Maschine, Material und das Angebot des Lohnfertigers sind Beispielannahmen, die Personalkosten stammen von Destatis (Verarbeitendes Gewerbe 2025: 49,50 Euro je geleistete Stunde).
| Position | Rechnung | Eigenfertigung | Lohnfertigung |
|---|---|---|---|
| Personal Bearbeitung | 400 h × 49,50 € | 19.800 € | 0 € |
| Maschine (Annahme 45 €/h) | 400 h × 45 € | 18.000 € | 0 € |
| Rüsten | 10 × 2 h × 94,50 € | 1.890 € | 0 € |
| Material (Annahme 4 €/Stück) | 2.000 × 4 € | 8.000 € | im Preis |
| Angebot Lohnfertiger (Annahme) | 2.000 × 18,50 € | 0 € | 37.000 € |
| Transport | 10 × 80 € | 0 € | 800 € |
| Wareneingangsprüfung | 10 × 2 h × 49,50 € | 0 € | 990 € |
| Summe | 47.690 € | 38.790 € | |
| Je Teil | 23,85 € | 19,40 € |
Auf Vollkostenbasis gewinnt die Lohnfertigung um 4,45 Euro je Teil. Das ändert sich, wenn die eigene Fräsmaschine ohnehin halb leer steht. Abschreibung, Raum und Zinsen fallen dann auch ohne den Auftrag an. Relevant sind nur noch Personal (19.800 Euro), Material (8.000 Euro), das Personal beim Rüsten (990 Euro) und Energie und Werkzeug (Annahme 8 Euro je Stunde, 3.200 Euro). Zusammen sind das 31.990 Euro oder 16,00 Euro je Teil, und die Eigenfertigung ist plötzlich günstiger.
Bei freier Kapazität rechnen Betriebe mit Grenzkosten, bei voller Auslastung oder vor einer Neuinvestition mit Vollkosten. Wer das vermischt, vergibt Aufträge, die im eigenen Haus fast nichts gekostet hätten, oder kauft eine Maschine für Teile, die ein Lohnfertiger billiger liefert.
Welcher Vertrag gilt?
Die Einordnung entscheidet über Gewährleistung und Prüfpflichten. Nach § 650 BGB gilt Kaufrecht, wenn der Vertrag die Lieferung herzustellender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat. Das trifft auf die meisten Serienteile zu, auch wenn der Auftraggeber das Material beistellt. Das Gesetz regelt sogar ausdrücklich, dass ein Mangel am vom Besteller gelieferten Stoff unter § 442 BGB fällt: Kennt der Auftraggeber den Mangel seines eigenen Materials, kann er daraus keine Rechte ableiten.
Wird dagegen nur ein vorhandenes Teil des Auftraggebers bearbeitet, etwa gehärtet oder beschichtet, liegt in der Regel ein Werkvertrag vor. Dann sind Abnahme und die Mängelrechte des Werkvertragsrechts maßgeblich.
Bei den Fristen sind beide Wege ähnlich. Mängelansprüche verjähren im Kaufrecht nach § 438 BGB in zwei Jahren ab Ablieferung, im Werkvertragsrecht nach § 634a BGB in zwei Jahren ab Abnahme. Für Bauwerke und Teile, die in ein Bauwerk eingebaut wurden und dessen Mangel verursacht haben, gelten fünf Jahre. Rahmenverträge regeln oft abweichende Fristen.
Die Rügepflicht nach § 377 HGB
Kaufen zwei Kaufleute, muss der Käufer die Ware nach § 377 HGB unverzüglich nach Ablieferung untersuchen, soweit das im ordnungsgemäßen Geschäftsgang machbar ist, und Mängel unverzüglich anzeigen. Versäumt er das, gilt die Ware als genehmigt. Nach § 381 Abs. 2 HGB gilt das auch für Verträge über herzustellende bewegliche Sachen, also für die meisten Lohnfertigungsaufträge zwischen Kaufleuten.
Gelieferte Kartons gehen deshalb erst nach der Kontrolle ins Lager. Eine Stichprobe nach festgelegtem Plan, Maße an kritischen Merkmalen, Sichtprüfung und Abgleich mit den Zeugnissen gehören in den Wareneingang. Versteckte Mängel, die erst später auffallen, müssen sofort nach Entdeckung gerügt werden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge.
Produkthaftung: Wer haftet für Fehler?
Nach dem geltenden Produkthaftungsgesetz ist auch der Hersteller eines Teilprodukts Hersteller (§ 4 ProdHaftG). Er haftet nicht, wenn der Fehler auf der Konstruktion des Endprodukts oder auf den Anleitungen des Herstellers beruht (§ 1 Abs. 3 ProdHaftG). Ein Lohnfertiger, der exakt nach einer fehlerhaften Zeichnung fertigt, trägt dieses Risiko also nicht.
Am 9. Dezember 2026 tritt ein neu gefasstes Produkthaftungsgesetz in Kraft. Der Bundestag hat es am 8. Oktober 2026 beschlossen, der Bundesrat hat am 16. Oktober 2026 darauf verzichtet, den Vermittlungsausschuss anzurufen (Bundesrats-Drucksache 584/26). Für Produkte, die bis einschließlich 8. Dezember 2026 in Verkehr gebracht werden, gilt nach der Übergangsvorschrift das alte Gesetz weiter. Nach dem neuen § 3 ist Hersteller auch, wer ein Produkt „entwerfen oder herstellen lässt“. Auftraggeber, die unter eigenem Namen vertreiben, sind damit klar in der Pflicht. Für eine fehlerhafte Komponente haften nach § 4 Hersteller des Produkts und Hersteller der Komponente nebeneinander. Den Ausschluss bei Fehlern aus Gestaltung oder Anweisungen des Auftraggebers übernimmt § 9 Abs. 3 der Neufassung.
Zeichnungsstand, Freigaben und Änderungen gehören deshalb schriftlich in die Auftragsakte. Wer später beweisen muss, dass ein Fehler aus der Vorgabe stammt, braucht diese Unterlagen.
Steuer und Zoll in Kürze
Verwendet der Lohnfertiger eigene Stoffe, die mehr sind als Zutaten oder Nebensachen, ist die Leistung nach § 3 Abs. 4 UStG eine Werklieferung, sonst eine Werkleistung. Der Unterschied wirkt sich vor allem bei grenzüberschreitenden Aufträgen auf den Ort der Leistung aus. Für Auftraggeber aus Drittländern, die Ware zur Bearbeitung in die EU bringen, kann die Bearbeitung als Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr nach § 7 UStG steuerfrei sein, wenn die bearbeitete Ware anschließend ins Drittland zurückgeht.
Zollrechtlich gibt es dafür das Verfahren der aktiven Veredelung (Artikel 256 Unionszollkodex). Nicht-Unionswaren können damit ohne Einfuhrabgaben bearbeitet werden, wenn das Hauptzollamt das bewilligt hat.
Checkliste für Anfrage und Vertrag
- Zeichnung mit Revisionsstand, Allgemeintoleranzen (zum Beispiel nach ISO 2768-1) und gekennzeichneten Prüfmerkmalen
- Werkstoff mit Normbezeichnung und gefordertem Zeugnis
- Jahresmenge, Losgröße, Abrufrhythmus und Preisbindung
- Erstmuster mit Messprotokoll vor Serienfreigabe
- Regelung zu beigestelltem Material: Ausschuss, Schwund, Rückgabe von Spänen und Resten
- Eigentum an Vorrichtungen, Werkzeugen und CNC-Programmen
- Geheimhaltung: Nach § 2 GeschGehG ist eine Information nur geschützt, wenn angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen wurden. Eine Vertraulichkeitsvereinbarung vor Versand der Zeichnungen gehört dazu.
- Mängelfristen, Rügeverfahren und Regelung zu Nacharbeit
- Bei Arbeit im Werk des Auftraggebers: Der Lohnfertiger steuert seine Leute selbst. Sind sie in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert und unterliegen dessen Weisungen, liegt nach § 1 AÜG Arbeitnehmerüberlassung vor, die eine Erlaubnis braucht.
So lässt sich ein Lohnfertiger auswählen
Mit dem Maschinenpark auf der Website ist wenig gewonnen. Aussagekräftiger ist ein Probeauftrag mit einem Teil, das die schwierigsten Merkmale des späteren Sortiments hat. Dazu kommen ein Blick auf die Messtechnik (Koordinatenmessgerät, Prüfmittelüberwachung) und Referenzen aus derselben Branche. Eine Zertifizierung nach ISO 9001 ist in der Industrie üblich, in der Automobilzulieferung wird meist IATF 16949 verlangt.
Ein häufiger Fehler ist die Vergabe nur nach Stückpreis. Wenn zwei von zehn Lieferungen nachgearbeitet werden müssen, frisst der Prüf- und Abstimmungsaufwand den Preisvorteil schnell auf. Zwei Lohnfertiger für kritische Teile verringern die Abhängigkeit, kosten aber doppelten Aufwand bei Erstmustern.
Häufige Fragen
Was versteht man unter Lohnfertigung?
Ein Unternehmen lässt Teile oder Arbeitsschritte von einem externen Betrieb fertigen, nach eigener Zeichnung und auf eigene Rechnung. Das Material stellt entweder der Auftraggeber bei oder der Lohnfertiger kauft es ein.
Was kostet eine CNC-Stunde?
Einen amtlichen Satz gibt es nicht. Der Stundensatz eines Lohnfertigers setzt sich aus Personalkosten (Destatis: 49,50 Euro je Stunde im Verarbeitenden Gewerbe 2025), Maschinenkosten, Gemeinkosten und Gewinn zusammen und hängt stark von Maschine und Achszahl ab. Vergleichbar sind Angebote nur, wenn Rüstzeit, Material und Prüfung gleich behandelt werden.
Was ist auftragsbezogene Fertigung?
Gemeint ist die Produktion erst nach Eingang einer Kundenbestellung, im Gegensatz zur Fertigung auf Lager. Mit Fremdvergabe hat das nichts zu tun, auch wenn „Auftragsfertigung“ im Alltag oft für Lohnfertigung steht.
Fazit
Lohnfertigung lohnt sich, wenn eigene Maschinen ausgelastet sind, ein Verfahren im Haus fehlt oder eine Investition sich bei der Menge nicht trägt. Bei freier Kapazität zeigt die Grenzkostenrechnung oft das Gegenteil. Vor der Vergabe sollten Zeichnung, Prüfmerkmale, Eigentum an Vorrichtungen und eine Vertraulichkeitsvereinbarung stehen, und im Wareneingang wird jede Lieferung geprüft, damit die Rüge nach § 377 HGB nicht verfällt. Wer Teile unter eigenem Namen vertreibt, sollte vor dem 9. Dezember 2026 seine Verträge mit Blick auf das neue Produkthaftungsgesetz durchsehen.
Quellen
- Statistisches Bundesamt (Destatis) · Eine Arbeitsstunde kostete im Jahr 2025 durchschnittlich 45,00 Euro (Tabelle: Verarbeitendes Gewerbe 49,50 Euro), Pressemitteilung Nr. 148 vom 29.04.2026 · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 650 BGB Werklieferungsvertrag · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 438 BGB Verjährung der Mängelansprüche (Kauf) · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche (Werkvertrag) · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 377 HGB Untersuchungs- und Rügepflicht · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 381 HGB Kauf von Wertpapieren; Werklieferung · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 4 ProdHaftG Hersteller · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 1 ProdHaftG Haftung · Abruf 10/2026
- Bundesrat · Drucksache 584/26, Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts · Abruf 10/2026
- Bundesrat · Drucksache 584/26 (Beschluss) vom 16.10.2026 · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz · Fragen und Antworten zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 3 UStG Lieferung, sonstige Leistung · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 7 UStG Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr · Abruf 10/2026
- Europäische Kommission, GD TAXUD (bereitgestellt vom Zoll) · Leitfaden Besondere Verfahren, Titel VII UZK · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 2 GeschGehG Begriffsbestimmungen · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 1 AÜG Arbeitnehmerüberlassung, Erlaubnispflicht · Abruf 10/2026