
Winterdienst kostet bei einem Mehrfamilienhaus mit 25 Metern Gehweg und Hauszugang im Rechenbeispiel rund 30 Euro brutto je Einsatz und etwa 600 Euro pro Saison (Stand Oktober 2026). Gewerbeflächen mit Parkplatz und Maschineneinsatz kosten schnell das Vier- bis Fünffache.
Fertige Preislisten helfen wenig, weil Anbieter sehr unterschiedlich abrechnen: pro Einsatz, pauschal pro Saison, nach Fläche oder nach Frontmeter. Vergleichbar werden Angebote erst, wenn man sie auf Kosten je Einsatz und auf die erwartete Zahl der Einsätze herunterrechnet. Genau das zeigt die Rechnung weiter unten.
Zur Einordnung: Wer räumen muss, wann und wie breit, regelt jede Gemeinde in ihrer eigenen Satzung oder Verordnung. Die Beispiele aus Berlin und München zeigen die Spannweite, ersetzen aber nicht den Blick in die örtliche Regelung. Bei einem Unfall mit Personenschaden geht es um Schmerzensgeld und Behandlungskosten, hier lohnt im Zweifel eine Prüfung der Haftpflichtversicherung.
Wer räumen muss: Gemeinde, Eigentümer, Mieter, Dienstleister
Für öffentliche Gehwege ist zunächst die Gemeinde zuständig. Fast überall überträgt sie die Pflicht aber per Satzung auf die Anlieger, also auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke. In Berlin zählen dazu nach Auskunft der Senatsverwaltung auch Erbbauberechtigte und Nießbraucher. In München gilt eine Ausnahme: Innerhalb des sogenannten Vollanschlussgebiets, grob innerhalb des Mittleren Rings und im Kern von Pasing, räumt die Stadt selbst. Außerhalb sind die Eigentümer dran.
Auf dem eigenen Grundstück gilt ohnehin die allgemeine Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB. Wege vom Hauseingang zur Straße, zu Mülltonnen und Garagen müssen begehbar sein, für Mieter, Besucher und Lieferanten. Vermieter schulden das ihren Mietern außerdem aus dem Mietvertrag (§ 535 BGB), wie der Bundesgerichtshof im Urteil vom 21. Februar 2018 (VIII ZR 255/16) festgehalten hat. Dieselbe Entscheidung zieht eine Grenze: Ist der öffentliche Gehweg nicht per Satzung auf den Eigentümer übertragen, muss er dort auch nicht räumen.
Für Betriebe kommt das Arbeitsschutzrecht dazu. Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.8 verlangt, dass Verkehrswege im Freien, Treppen, Laderampen und Gebäudeausgänge auch bei Witterung sicher benutzbar sind (Nr. 4.1 Abs. 8). Als Schutzmaßnahme nennt sie ausdrücklich den Winterdienst, festzulegen in der Gefährdungsbeurteilung (Nr. 5 Abs. 1).
Räumzeiten, Breite und Streumittel: zwei Großstädte im Vergleich
Die Vorgaben unterscheiden sich schon zwischen zwei Großstädten deutlich. Für Dienstleister bedeutet das: Ein Angebot, das nicht auf die Satzung des Objekts eingeht, ist zu allgemein.
| Vorgabe | Berlin | München (außerhalb Vollanschlussgebiet) |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | Straßenreinigungsgesetz (StrReinG) | Straßenreinigungs- und -sicherungsverordnung |
| Werktags geräumt bis | 7:00 Uhr bei Schnee nach 20 Uhr | spätestens 7:00 Uhr |
| Sonn- und Feiertage bis | 9:00 Uhr | spätestens 8:00 Uhr |
| Wiederholen | bei Bedarf, auch mehrfach | bis 20:00 Uhr, so oft wie nötig |
| Mindestbreite | 1,5 m (Reinigungsklasse 1 und 2), sonst 1,0 m | „ausreichende Breite“ |
| Streusalz | alle Auftaumittel verboten | verboten, Sand oder Splitt |
| Bußgeld | bis 10.000 € | möglich, Höhe nach Verordnung |
Quellen der Tabelle sind die Winterdienst-Seite der Berliner Senatsverwaltung und das Infoblatt Schneeräumen der Landeshauptstadt München (beide abgerufen 10/2026). In Berlin muss nach dem Ende des Schneefalls „unverzüglich“ geräumt werden. Bleibt der Anlieger untätig, kann das Ordnungsamt eine Ersatzvornahme anordnen. Deren Kosten trägt der Eigentümer zusätzlich zum Bußgeld.
Wie sich der Preis zusammensetzt
Ein Winterdienst verkauft vor allem zweierlei: Arbeitszeit am Objekt und Bereitschaft. Die Bereitschaft wird oft unterschätzt. Der Betrieb muss Personal und Geräte von November bis März vorhalten und bei Schneefall um vier oder fünf Uhr morgens Touren fahren, unabhängig davon, ob der Winter mild wird.
- Lohn: Seit 1. Januar 2026 liegt der gesetzliche Mindestlohn laut Bundesarbeitsministerium bei 13,90 Euro je Stunde. Nacht- und Sonntagszuschläge, Sozialabgaben und Ausfallzeiten kommen auf den Stundensatz des Betriebs obendrauf.
- Fläche und Zuschnitt: Ein gerader Gehweg ist schnell geräumt, verwinkelte Zugänge, Treppen und Rampen brauchen Handarbeit.
- Maschinen: Ab einigen Hundert Quadratmetern lohnen Kleintraktor oder Radlader mit Schild und Streuer. Dann rechnet der Betrieb einen Maschinenstundensatz.
- Streumittel: Splitt, Sand oder Granulat, in vielen Städten ohne Salz. Splitt muss im Frühjahr wieder aufgekehrt werden, was manche Betriebe extra berechnen.
- Dokumentation: Ein Räumprotokoll mit Uhrzeit und Wetterlage ist im Streitfall das wichtigste Beweismittel. Es gehört deshalb in jeden Vertrag.
Abgerechnet wird meist in einem von zwei Modellen. Bei der Saisonpauschale zahlt der Kunde einen festen Betrag, egal wie viel es schneit. Er kauft sich damit Planbarkeit, der Betrieb trägt das Wetterrisiko. Bei der Abrechnung je Einsatz ist der Grundpreis niedriger, dafür kann ein schneereicher Winter teuer werden. Viele Verträge kombinieren beides: eine Bereitschaftspauschale plus einen Preis je Einsatz.
Rechenbeispiel: Mehrfamilienhaus und Gewerbeobjekt
Die folgenden Annahmen sind keine Marktpreise, sondern Werte zum Nachrechnen. Wer ein Angebot vorliegen hat, setzt die eigenen Zahlen ein.
| Posten | Mehrfamilienhaus | Gewerbe mit Parkplatz |
|---|---|---|
| Fläche | 60 m² (25 m Gehweg × 1,5 m, Zugang, Tonnenweg) | 1.000 m² Parkplatz plus Eingänge |
| Arbeitszeit je Einsatz | 0,5 h Handarbeit inkl. Anfahrt | 1,0 h Maschine plus 0,5 h Hand |
| Stundensatz (Annahme, netto) | 45 €/h | 90 €/h Maschine, 45 €/h Hand |
| Lohn und Maschine je Einsatz | 22,50 € | 112,50 € |
| Streumittel je Einsatz | 3,00 € | 15,00 € |
| Summe je Einsatz netto | 25,50 € | 127,50 € |
| Summe je Einsatz brutto (19 %) | 30,35 € | 151,73 € |
| Saison mit 20 Einsätzen brutto | 607,00 € | 3.034,60 € |
Der Rechenweg für das Wohnhaus: 0,5 Stunden × 45 Euro = 22,50 Euro, plus 3 Euro Streumittel ergibt 25,50 Euro netto. Mit 19 Prozent Umsatzsteuer sind es 30,35 Euro, bei 20 Einsätzen 607 Euro. Bei einem milden Winter mit 8 Einsätzen wären es nur 243 Euro, bei 35 Einsätzen 1.062 Euro. Diese Spanne erklärt, warum Pauschalangebote auf den ersten Blick teuer wirken: Der Betrieb kalkuliert das schneereiche Jahr mit ein.
Für den Vergleich zweier Angebote reicht eine einfache Frage. Ab wie vielen Einsätzen ist die Pauschale günstiger als die Einzelabrechnung? Kostet die Pauschale 550 Euro und der Einzeleinsatz 30 Euro, liegt die Schwelle bei gut 18 Einsätzen. Wer in einer schneearmen Gegend wohnt, fährt mit der Einzelabrechnung meist besser, im Mittelgebirge eher mit der Pauschale.
Haftung: Was die Beauftragung ändert und was nicht
Wer einen Winterdienst beauftragt, gibt die Arbeit ab, aber nicht die ganze Verantwortung. Die Berliner Senatsverwaltung formuliert es ausdrücklich: Die Verantwortung des Eigentümers für den Winterdienst entfällt durch die Beauftragung Dritter nicht. Eine Übertragung per Meldung an die Behörde ist dort nicht mehr möglich.
Zivilrechtlich ist zwischen zwei Wegen zu unterscheiden.
- Gegenüber Passanten (Delikt): Hier haftet der Eigentümer nach § 831 BGB für den beauftragten Betrieb nur, wenn er bei Auswahl und Überwachung nachlässig war. Daraus folgt eine Kontrollpflicht. Das Münchner Infoblatt empfiehlt Vermietern, regelmäßig zu prüfen, ob sachgerecht geräumt wurde, um sich im Schadensfall entlasten zu können.
- Gegenüber Mietern (Vertrag): Hier hilft die Kontrolle nicht. Der Bundesgerichtshof hat am 6. August 2025 (VIII ZR 250/23) entschieden, dass ein Vermieter für den beauftragten Hausmeisterdienst als Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB wie für eigenes Verschulden einsteht. Das gilt auch, wenn die Eigentümergemeinschaft und nicht der Vermieter selbst den Dienst beauftragt hat. Im Fall war eine Mieterin im Januar 2017 auf einem nicht gestreuten Weg gestürzt, das Amtsgericht hatte 12.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen.
Praktisch bedeutet das: Der Vermieter haftet dem Mieter, kann aber beim Winterdienst Rückgriff nehmen. Deshalb gehört eine ausreichende Betriebshaftpflicht des Dienstleisters zu den Pflichtangaben im Vertrag. Mieter wiederum müssen nur räumen, wenn das im Mietvertrag, in einem unterschriebenen Zusatz oder in einer vereinbarten Hausordnung klar geregelt ist. Ein Räumplan im Treppenhaus reicht dafür nach dem Münchner Infoblatt nicht.
Checkliste für den Winterdienstvertrag
- Flächen auf einem Lageplan einzeichnen: Gehweg, Zugänge, Treppen, Tonnenplatz, Parkflächen.
- Örtliche Satzung beilegen und Uhrzeiten, Breite und zulässige Streumittel in den Vertrag übernehmen.
- Auslöser festlegen: ab welcher Schneehöhe geräumt wird und dass bei Glätte ohne Schnee gestreut wird.
- Leistungszeitraum klar benennen, etwa 1. November bis 31. März, und Einsätze außerhalb regeln.
- Räumprotokoll mit Datum, Uhrzeit und Wetterlage verlangen, digital oder auf Papier.
- Haftungsübernahme und Deckungssumme der Betriebshaftpflicht schriftlich bestätigen lassen.
- Abrechnungsmodell prüfen: Pauschale, Einzelpreis oder beides, inklusive Splitt-Entfernung im Frühjahr.
- Auf der Rechnung Arbeitskosten und Material getrennt ausweisen lassen, wegen Steuer und Nebenkostenabrechnung.
- Stichproben einplanen: an Schneetagen morgens kurz prüfen und mit Foto festhalten.
Steuern und Nebenkosten: was sich zurückholen lässt
Private Auftraggeber können den Winterdienst als haushaltsnahe Dienstleistung ansetzen. Nach § 35a Abs. 2 EStG sinkt die Einkommensteuer um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens um 4.000 Euro im Jahr, gemeinsam mit allen anderen haushaltsnahen Dienstleistungen. Begünstigt sind nur Arbeitskosten (§ 35a Abs. 5 EStG), nicht das Streumittel. Nötig sind eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Dienstleisters, Barzahlung zählt nicht.
Auch der öffentliche Gehweg vor dem Haus ist eingeschlossen. Das Bundesfinanzministerium stellt in seinem Anwendungsschreiben zu § 35a EStG klar, dass Leistungen auf öffentlichem Grund begünstigt sein können, wenn sie in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt stehen, und beruft sich auf zwei Urteile des Bundesfinanzhofs vom 20. März 2014. Zahlt ein selbst nutzender Eigentümer 607 Euro und liegt der Arbeitsanteil bei angenommenen 85 Prozent, wären das 516 Euro Arbeitskosten und 103 Euro weniger Steuer. Für Betriebe gilt der Abzug nicht, ebenso wenig für vermietete Wohnungen: Dort sind die Kosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten (§ 35a Abs. 5 EStG). Mieter können ihren Anteil aus der Nebenkostenabrechnung ansetzen, wenn er aus der Jahresabrechnung oder einer Bescheinigung des Vermieters hervorgeht.
Vermieter können die Kosten auf die Mieter umlegen, wenn der Mietvertrag das vorsieht. Die Betriebskostenverordnung nennt den Winterdienst nicht wörtlich. In der Praxis wird er unter § 2 Nr. 8 BetrKV abgerechnet, die neben Gebühren der öffentlichen Straßenreinigung auch „entsprechende nicht öffentliche Maßnahmen“ erfasst, oder als Teil der Hauswartkosten nach Nr. 14. Erledigt der Hauswart den Winterdienst, darf derselbe Aufwand nach Nr. 14 nicht doppelt angesetzt werden.
Häufige Fragen
Was kostet eine Stunde Schneeräumen?
Eine allgemeine Taxe gibt es nicht. Untergrenze für den Lohn ist der Mindestlohn von 13,90 Euro (Stand 2026). Darauf schlägt ein Betrieb Sozialabgaben, Zuschläge, Fahrzeuge, Bereitschaft und Gewinn auf. Das Rechenbeispiel oben arbeitet mit 45 Euro netto für Handarbeit als Annahme, mit Maschine wird es deutlich teurer. Maßgeblich ist der Stundensatz im konkreten Angebot.
Wer haftet, wenn der Winterdienst nicht räumt?
Gegenüber dem Gestürzten zunächst der Dienstleister selbst und, je nach Konstellation, der Eigentümer. Vermieter haften ihren Mietern nach dem BGH-Urteil von 2025 für den Dienst wie für eigenes Verschulden und können anschließend Rückgriff nehmen. Gegenüber Passanten entlastet sich der Eigentümer nur, wenn er sorgfältig ausgewählt und kontrolliert hat.
Ist Streusalz auf dem Privatgrundstück erlaubt?
Das regelt die Gemeinde. Berlin verbietet Anliegern jedes Auftaumittel, München untersagt Streusalz auf Gehwegen. Viele Satzungen beziehen sich nur auf öffentliche Flächen, Auskunft gibt das örtliche Ordnungs- oder Tiefbauamt.
Wann muss morgens geräumt sein?
In vielen Satzungen werktags um 7 Uhr. An Sonn- und Feiertagen gilt in München 8 Uhr, in Berlin 9 Uhr. Abends endet die Pflicht häufig um 20 Uhr.
Fazit
Für ein Wohnhaus mit normalem Gehweg ergibt das Rechenmodell 250 bis gut 1.000 Euro pro Saison, abhängig vor allem von der Zahl der Einsätze. Angebote sollten auf den Preis je Einsatz zurückgerechnet und gegen die örtliche Schneelage gelegt werden. Wichtiger als ein paar Euro Unterschied sind ein sauberes Räumprotokoll, eine bestätigte Haftpflicht und ein Vertrag, der die Satzung abbildet. Wer vermietet, sollte nach dem BGH-Urteil von 2025 trotzdem gelegentlich selbst nachsehen.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz · Bürgerliches Gesetzbuch, § 823 Schadensersatzpflicht · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · Bürgerliches Gesetzbuch, § 831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · Bürgerliches Gesetzbuch, § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · Einkommensteuergesetz, § 35a Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · Betriebskostenverordnung, § 2 Aufstellung der Betriebskosten · Abruf 10/2026
- Bundesgerichtshof · Pressemitteilung Nr. 187/2025 zum Urteil VIII ZR 250/23 (Haftung des Vermieters bei Eisglätte) · Abruf 10/2026
- Bundesgerichtshof · Pressemitteilung Nr. 36/2018 zum Urteil VIII ZR 255/16 (Räum- und Streupflicht des Vermieters) · Abruf 10/2026
- Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Berlin · Winterdienst · Abruf 10/2026
- Landeshauptstadt München, Sozialreferat · Infoblatt Schneeräumen · Abruf 10/2026
- Landeshauptstadt München, Baureferat · Straßenreinigung mit Winterdienst · Abruf 10/2026
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin · ASR A1.8 Verkehrswege · Abruf 10/2026
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales · Mindestlohn · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Finanzen · Amtliches Einkommensteuer-Handbuch, Anwendungsschreiben zu § 35a EStG · Abruf 10/2026